Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Der stv. Generalstaatsanwalt führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, dass der Leichnam am 25. Mai 2019 aufgefunden worden sei, kaum mehr Kleider getragen habe und †K.________ an seinen Verletzungen kombiniert mit Einatmen von Wasser gestorben sei. Er habe kein Handy und keinen Ausweis auf sich getragen. Der Beschuldigte bestreite, das Opfer getötet bzw. das Opfer überhaupt gekannt zu haben, wobei aus den Randdaten hervorgehe, dass sich die beiden mindestens seit Dezember 2018 gekannt hätten.