_ habe die letzte SMS dem Beschuldigten gesendet. Nach Würdigung dieser tauglichen Indizien könne nicht gesagt werden, dass sich der Beschuldigte und †K.________ in der fraglichen Nacht getroffen hätten. Die Vorinstanz habe schliesslich noch das Schweigerecht mitberücksichtigt. Dabei verkenne sie, dass es die Aufgabe der Anklagebehörde sei, die Schuld nachzuweisen. Der Beschuldigte habe gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO keine Aussagepflicht, weshalb ihm aus der Aussageverweigerung keine Nachteile erwachsen dürfen. Die Aussageverweigerung stelle kein Schuldindiz dar (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Eine Ausnahme bestehe gemäss