__ keine Drittperson getroffen und nicht im J.________(Ort) übernachtet habe. Der Todeszeitpunkt sei unklar geblieben, weshalb dieser ebenso wenig ein für den Beschuldigten belastendes Indiz darstellen könne. Es bestünden insgesamt nur folgende Indizien: Der Beschuldigte und †K.________ hätten sich seit Dezember 2018 gekannt und am 23. Mai 2019 miteinander telefoniert. †K.________ habe sich nach H.________(Ort) begeben. Das Telefon des Beschuldigten habe sich in der fraglichen Nacht in andere Antenne eingeloggt und †K.________ habe die letzte SMS dem Beschuldigten gesendet.