72 sprochen werden. Es sei unklar, weshalb †K.________ in das J.________(Ort) gefahren sei. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang, dass sich sein Freundeskreis jedenfalls nicht alleine auf seinen Wohnort beschränkt habe (pag. 1183). †K.________ habe nach den Aussagen seines Freundes einen Bezug zum J.________(Ort) gehabt. Keine Indizien würden auch die Vermutungen der Vorinstanz darstellen, wonach †K.________ keine Drittperson getroffen und nicht im J.________(Ort) übernachtet habe.