___ dem Beschuldigten die letzte SMS-Nachricht gesendet habe. Wenn jemand eine SMS-Nachricht schreibe, könne sich der «versuchte» Empfänger aber nicht in Begleitung des Absenders befinden. Zudem stelle eine solche SMS-Nachricht kein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte †K.________ als letzte Person gesehen habe. Es handle sich dabei um eine reine Hypothese. Als weiteres Indiz führe die Vorinstanz aus, es sei unwahrscheinlich, dass †K.________ alleine in das J.________(Ort) gefahren sei. Es sei aber unklar, ob das Opfer alleine oder in Begleitung einer unbekannten Person in das J.________(Ort) gereist sei. Auch diesbezüglich könne nicht von einem Indiz ge-