Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz aber insoweit, als sie davon ausgehe, dass sich auch das Mobiltelefon des Beschuldigten in der Antenne CI.________(Antennenstandort) eingeloggt habe und es gestützt darauf wahrscheinlich sei, dass sich der Beschuldigte am 24. Mai 2019 am Abend nicht zuhause in AK.________(Ort) befunden habe. Es handle sich dabei um eine reine Vermutung und kein Indiz. Zudem sei diese Vermutung durch den Bericht von X.________ widerlegt worden. Weiter gehe die Vorinstanz davon aus, der Beschuldigte sei die letzte Person gewesen, welche †K.________ gesehen habe, weil †K.________ dem Beschuldigten die letzte SMS-Nachricht gesendet habe.