Korrekt sei aber, dass es sich nur um einen Anrufversuch gehandelt habe und dass sich diesem kein Aufenthaltsort des Beschuldigten entnehmen lasse. Weiter sei die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass sich †K.________ in die Gegend von H.________(Ort) begeben habe. Dies sei ein taugliches Indiz. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz aber insoweit, als sie davon ausgehe, dass sich auch das Mobiltelefon des Beschuldigten in der Antenne CI.________(Antennenstandort) eingeloggt habe und es gestützt darauf wahrscheinlich sei, dass sich der Beschuldigte am 24. Mai 2019 am Abend nicht zuhause in AK.________(Ort) befunden habe.