Zusätzlich gehe die Vorinstanz davon aus, dass sie sich auch getroffen hätten, was aber nicht zweifelsfrei erwiesen sei und daher kein Indiz darstellen könne. Weiter sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschuldigte und †K.________ am 23. Mai 2019 telefoniert hätten, was zutreffe. Dass sie dabei aber ein Treffen vereinbart hätten, sei wiederum eine reine Vermutung und somit kein Indiz. Zudem gehe die Vorinstanz davon aus, dass †K.________ am 24. Mai 2019 zwei Mal versucht habe, den Beschuldigten telefonisch zu erreichen. Korrekt sei aber, dass es sich nur um einen Anrufversuch gehandelt habe und dass sich diesem kein Aufenthaltsort des Beschuldigten entnehmen lasse.