Hätte sich der Beschuldigte am 24. Mai 2019 – wie im Fall des Strafund Zivilklägers – dort eingeloggt, dann hätte er sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in AK.________(Ort) aufgehalten. Er habe sich dort aber gerade nicht eingeloggt (pag. 2723). Die einzelnen Indizien würden vorliegend weder unmittelbar auf die Tötung noch auf ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und †K.________ hinweisen. Es treffe zu, dass sich der Beschuldigte und †K.________ bereits seit dem Jahr 2018 gekannt hätten. Zusätzlich gehe die Vorinstanz davon aus, dass sie sich auch getroffen hätten, was aber nicht zweifelsfrei erwiesen sei und daher kein Indiz darstellen könne.