2722 f.). Die von der Vorinstanz in der Folge aufgezählten «Indizien» dafür, dass der Beschuldigte †K.________ zudem auch getötet habe, würden keine auf Tatsachen basierenden Indizien, sondern blosse Vermutungen darstellen. Im Fall des Strafund Zivilklägers habe sich das Mobiltelefon des Beschuldigten zwei Mal in eine Antenne in AQ.________(Ort) eingeloggt (pag. 223). Diese starken Antennen würden einen Teil des J.________(Ort) erfassen, nicht hingegen den Wohnort des Beschuldigten. Hätte sich der Beschuldigte am 24. Mai 2019 – wie im Fall des Strafund Zivilklägers – dort eingeloggt, dann hätte er sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in AK.________(Ort) aufgehalten.