Schliesslich seien gemäss X.________ auch die angegebenen Abstandswinkel der Sektorenantennen unvollständig (pag. 219 ff.). Mit den Sektorenantennen könne ermittelt werden, aus welcher Richtung Funksignale eintreffen würden. Daraus könne wiederum ermittelt werden, wo sich die Empfängerin bzw. der Empfänger (vorliegend der Beschuldigte) beim Eintreffen eines Funksignals ungefähr befunden habe. Die Richtungen der Verbindungen von †K.________ würden nach Süden, d.h. in Richtung J.________(Ort) weisen und jene des Beschuldigten in Richtung AK.________(Ort).