220 ff.). Seine Standorte hätten sich also talaufwärts, talabwärts und dann wieder talaufwärts befunden. Diese Standorte müssten hinterfragt werden. Die Vorinstanz habe dazu keine Stellung genommen. Zu den Antennenstandorten des Beschuldigten habe die Vorinstanz festgehalten, dass er sich im J.________(Ort) und nicht in BM.________(Ort), wo er sich nachts üblicherweise einlogge, eingeloggt habe. Da BM.________(Ort) näher bei AK.________(Ort) liege, habe die Vorinstanz gefolgert, dass sich der Beschuldigte am fraglichen Abend nicht in AK.________(Ort) befunden habe. Die Vorinstanz habe dabei übersehen, dass im Bereich AK.________(Ort) viel stärkere Antennen liegen würden als im Bereich