_ sei davon ausgegangen, dass †K.________ nur einen Witz gemacht habe. Es gebe keine Hinweise, dass die beiden je Sex gehabt hätten. Die Vorinstanz habe weiter ausgeführt, dass †K.________ zwei Mal versucht habe, den Beschuldigten telefonisch zu erreichen. Tatsache sei aber, dass es nur einen versuchten Anruf vom 23. Mai 2019 gebe (pag. 2721 f.). Den Randdaten könne sodann entnommen werden, dass †K.________ von BI.________(Ort) nach CE.________(Ort) und dann nach H.________(Ort) gefahren sei (pag. 1126). Wie und mit wem er nach H.________(Ort) gelangt sei, könne den Akten hingegen nicht entnommen werden.