Selbst die Aussagen der besten Kollegen von †K.________, wonach es unmöglich sei, dass dieser sich mit einem Mann für sexuelle Kontakte getroffen habe, habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Die Legalinspektion enthalte ebenso wenig Hinweise auf einen Sexualkontakt vor dem Tod. Die Vorinstanz stütze sich auf die Aussage von BK.________, wonach †K.________ vor drei Jahren gesagt habe, es gebe einen alten Mann, welcher für Sex bezahle. Dies, obschon es keinen Hinweis dafür gebe, dass der Beschuldigte bereits damals mit †K.________ Kontakt gehabt habe. Auch BK.________ sei davon ausgegangen, dass †K.________ nur einen Witz gemacht habe.