Die Vorinstanz gehe gestützt auf einzelne SMS zusätzlich davon aus, dass sich die beiden auch getroffen hätten. Bei den zitierten SMS handle es sich aber nur um sehr kurze Mitteilungen und es sei keiner SMS zu entnehmen, dass es zwischen den beiden zu einem Treffen gekommen sei. Die Vorinstanz habe eine Hypothese an die andere geknüpft und sei zusätzlich davon ausgegangen, dass es sich bei den nicht belegten Treffen jeweils um «sexuelle Treffen» gehandelt habe. Sie habe dies einzig und allein damit begründet, dass der Beschuldigte viele sexuelle Beziehungen zu jungen BD.________(Staatsangehörigkeit) gepflegt habe. Selbst die Aussagen der besten Kollegen von †K.___