Es seien für die Zeit zwischen dem 23. Mai um 18:40 Uhr und dem Leichenfund keine Nachrichten gesichtet worden und die Kommunikationsdaten seien sehr vorsichtig zu würdigen, da die grossen Datenmengen und die unverständlichen Kürzel verwirrend und nur schwer interpretierbar seien. Unter der Annahme, dass †K.________ mit der Telefonnummer mit der Endziffer CS.________ kommuniziert habe, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kontakt mit †K.________ gehabt habe. Die Vorinstanz gehe gestützt auf einzelne SMS zusätzlich davon aus, dass sich die beiden auch getroffen hätten.