69 erschienen sei. Sie habe ihre Erkenntnisse, wonach das Opfer allein in das J.________(Ort) gefahren sei, dann plötzlich verworfen (pag. 2721). Im Vordergrund des Verdachts stehe der Umstand, dass der Beschuldigte mit dem Opfer in Kontakt gestanden sei. Die Vorinstanz verweise diesbezüglich auf die sichergestellten Telefonkontakte. Angeblich seien auf einem Telefon des Beschuldigten mit der Telefonnummer mit der Endziffer BJ.________ zahlreiche SMS und Anrufprotokolle sichergestellt worden, welche in Verbindung mit †K.________ stehen würden (pag. 1148 ff.).