Der von der Vorinstanz angenommene Todeszeitpunkt bzw. der Todeszeitraum basiere auf einer nicht nachvollziehbaren Schätzung. So könne dem Bericht des IRM die konkrete Berechnungsweise und die angewandte Methode nicht entnommen werden, obschon sachverständige Personen ihre Einschätzungen begründen müssten. Dafür sei Art. 50 StGB analog anwendbar. Die Schlussfolgerung eines Gutachtens müsse für den Juristen nachvollziehbar und verständlich sein. Gemäss BP.________ liege die Wahrscheinlichkeit der Schätzung des Todeszeitpunkts bei 95 Prozent. Es bestehe somit eine Fehlerquote von 5 Prozent. Zudem funktioniere die Schätzung nicht, wenn eine Person unterkühlt gestorben sei. Vorliegend sei