Zudem hätten die Abklärungen bei Hotels in H.________(Ort) (und nicht bei Hotels im J.________(Ort)) gemacht werden müssen. †K.________ habe das Postauto in H.________(Ort) bestiegen und sei in Richtung CR.________ gefahren. Er habe sich zuvor also offensichtlich nicht weiter hinten im J.________(Ort) befunden. Weder die Hotelabklärungen noch die Videoüberwachungen seien somit geeignet, die Aussagen des Zeugen BG.________ zu widerlegen (pag. 2720 f.). Der von der Vorinstanz angenommene Todeszeitpunkt bzw. der Todeszeitraum basiere auf einer nicht nachvollziehbaren Schätzung.