Zudem sei nur Videomaterial vom 25. Mai 2019, nicht aber vom 24. Mai 2019, gesichtet worden. Da die Vorinstanz davon ausgehe, dass das Opfer bereits am Vorabend in die Gegend gereist sei, hätte aber zwingend auch das Material vom 24. Mai 2019 angeschaut werden müssen. Dies sei nicht gemacht worden. Zusätzlich seien nur bei drei Hotels (.________, .________, .________; pag. 553) Abklärungen zum Opfer gemacht worden. Diese Abklärungen würden sich – wiederum in Verletzung der Dokumentationspflicht – nicht in den Akten befinden. Zudem hätten die Abklärungen bei Hotels in H.________(Ort) (und nicht bei Hotels im J.________(Ort)) gemacht werden müssen.