Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass †K.________ – wenn die Aussagen des Zeugen BG.________ zutreffen würden – bereits die Nacht in der Nähe hätte verbringen müssen. Hinweise dafür würden aber keine vorliegen. Dem sei entgegenzuhalten, dass Bahnhöfe und Züge nicht totalüberwacht seien und nur die Videoaufnahme von einem Zug von G.________(Ort) nach H.________(Ort) gesichtet worden sei. Mit welchem Zug das Opfer nach H.________(Ort) gereist sei, sei aber unklar (pag. 553). Zudem sei nur Videomaterial vom 25. Mai 2019, nicht aber vom 24. Mai 2019, gesichtet worden.