68 folglich um spontane Aussagen, welche glaubhaft seien. Der Zeuge BG.________ habe erklären können, weshalb er sich an den Fahrgast so gut erinnern könne. Er habe sich beim Fahrgast wegen der Verspätung entschuldigt. Solche Details seien Realitätskennzeichen, auch wenn sie auf den ersten Blick nebensächlich erscheinen würden. Solche Nebensächlichkeiten würden für Erlebnishintergrund sprechen. Eindrücklich und plausibel seien auch die weiteren Ausführungen des Zeugen BG.________ (u.a. pag. 925 Z. 99 f.). Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass †K.________ – wenn die Aussagen des Zeugen BG.