Den Aussagen des Zeugen BG.________ könne entnommen werden, dass er bereits am Tag vor der eigentlichen Befragung von der Polizei informell konsultiert worden sei. Es sei somit nicht der Zeuge BG.________ gewesen, welcher sich an die Polizei gewendet habe, sondern es sei die Polizei gewesen, welche sich beim Zeugen BG.________ gemeldet habe. Es handle sich