_ sei festzuhalten, dass sich dieser bei seiner Aussage, es habe sich beim Fahrgast um das Opfer gehandelt, 99 Prozent sicher gewesen sei. Die Vorinstanz wolle den Aussagen von BG.________ trotzdem keinen Glauben schenken und begründe dies damit, dass dem Zeugen keine Fotoauswahl vorgelegt worden sei. Dies sei eine aktenwidrige Feststellung. Der Zeuge BG.________ habe erklärt (pag. 923 Z. 47 ff.), die Polizei habe ihm ein paar Fotos vorgelegt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge dabei nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. Den Aussagen des Zeugen BG.