Dem Rapport BH.________ könne entnommen werden, dass gestützt auf die gemachten Abklärungen davon auszugehen sei, dass sich das Opfer die tödlichen Verletzungen bei einem Sturz ins Wasser zugezogen habe. Ob es sich um einen Unfall oder einen Suizid gehandelt habe, könne nicht beurteilt werden. Es hätten vor Ort keine Auffälligkeiten durch die Gebirgsspezialisten festgestellt werden können und es hätten sich keine Anzeichen für eine Dritteinwirkung ergeben.