67 9.5 Vorbringen der Parteien 9.5.1 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, dass bereits die Formulierung im Dispositiv «vermutlich» nahelege, dass nicht klar sei, wo das angebliche Delikt genau begangen worden sein soll. Es liege kein direkter Beweis dafür vor, dass der Beschuldigte an der Tat beteiligt gewesen sei. Es brauche eine Indizienkette, welche die Täterschaft belege.