im Vergleich zu seiner sonstigen Redseligkeit und nicht zuletzt die Parallelen zum Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von C.________ die wichtigsten darstellen, lassen nach Auffassung des Gericht damit keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben verwirklicht hat und es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt. Damit kann im Sinne eines Beweisergebnisses für den nachfolgend rechtlich zu würdigenden rechtsrelevanten Sachverhalt auf die Anklageschrift verwiesen werden.