Der Tod von †K.________ war ein Unfallgeschehen im Beisein des Beschuldigten) allesamt nicht so wahrscheinlich und gewichtig wie der Indizienbeweis für die Täterschaft des Beschuldigten (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2359 f.). 9.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2360 f.): Die zahlreichen vorhandenen, bereits erwähnten Indizien, wovon der nachweisliche (persönliche) Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer K.___