an den Beschuldigten, die Anrufprotokolle und die rückwirkende Teilnehmeridentifikation inkl. Antennenstandorte nach einer Erklärung rufen. Zudem habe der Beschuldigte nicht nur die Aussage verweigert, sondern nachweislich falsch ausgesagt, nämlich, dass er †K.________ nicht gekannt habe.  Der Beschuldigte habe sämtliche SMS-Nachrichten und Anrufe von †K.________ auf seinen Mobiltelefonen gelöscht. Die gefundenen SMS- Nachrichten, Anrufprotokolle und Telefoneinträge hätten wiederhergestellt werden müssen.