Grundsätzlich bestehe zwar ein Aussageverweigerungsrecht und dieses dürfe nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Wenn jedoch die Gesamtumstände nach einer Erklärung rufen und der Beschuldigte die Aussage verweigere, könne dies als Indiz zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Vorliegend würden die letzten aktiven SMS-Nachrichten von †K.________ an den Beschuldigten, die Anrufprotokolle und die rückwirkende Teilnehmeridentifikation inkl. Antennenstandorte nach einer Erklärung rufen.