66 Nachteil des Straf- und Zivilklägers erscheine das Verhaltensmuster «in den Bach stossen ohne bekanntes Motiv» beim Beschuldigten nicht abwegig.  Der Beschuldigte habe die Aussagen hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von †K.________ mehrheitlich verweigert. Grundsätzlich bestehe zwar ein Aussageverweigerungsrecht und dieses dürfe nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden.