Der Beschuldigte habe beim Vorfall vom 4. November 2019 um 17:05 Uhr den Antennenstandort CI.________(Antennenstandort) gehabt. Diesen Standort habe der Beschuldigte ebenfalls am 24. Mai 2019 um 22:38 Uhr und um 22:44 Uhr gehabt.  Im J.________(Ort) sei grösstenteils kein Mobiltelefonempfang vorhanden. Dass weder der Beschuldigte noch †K.________ einen Antennenstandort beim Fundort der Leiche aufgewiesen hätten, spreche nicht gegen eine Täterschaft des Beschuldigten.  Die Todesursache bei †K.________ sei eine Kombination aus Verletzungen wegen des Sturzes in den Bach und Ertrinkens. Mit Blick auf den Vorfall zum