Zusammenfassend würden folgende Indizien für den Sachverhalt gemäss Anklageschrift sprechen (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2358 f.):  Es sei sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte und †K.________ am Abend des 24. Mai 2019 getroffen hätten und der Beschuldigte die letzte Person gewesen sei, welche †K.________ lebend gesehen habe.  Der Fundort der Leiche befinde sich in der Nähe des Ortes, wo der Beschuldigte erwiesenermassen den Straf- und Zivilkläger in die AA.________(Schlucht) gestossen habe.  Der Beschuldigte habe beim Vorfall vom 4. November 2019 um 17:05 Uhr den Antennenstandort CI.________(Antennenstandort) gehabt.