___ mit einer Mobilfunkantenne mehr eruiert werden können und vom Mobiltelefon von †K.________ seien nach dem 24. Mai 2019 um 22:37 Uhr weder aktiv SMS-Nachrichten versendet noch sei damit telefoniert worden. Es sei daher ausgeschlossen, dass es sich bei der vom Zeugen BG.________ wahrgenommenen Person um †K.________ gehandelt habe (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2350 f.). Zusammenfassend würden folgende Indizien für den Sachverhalt gemäss Anklageschrift sprechen (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.