Dass †K.________ in einem Hotel in J.________(Ort) übernachtet habe, habe durch die polizeilichen Nachfragen bei den drei Hotels in der Gegend ausgeschlossen werden können. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass †K.________, der ausser zum Beschuldigten keinen Kontakt zu Personen im AZ.________ (Region) gehabt habe, die Nacht in der Gegend verbracht habe, jedoch nicht in einem Hotel übernachtet habe. Schliesslich habe am 25. Mai 2019 ab 00:29 Uhr keine Verbindung des Mobiltelefons von †K.________ mit einer Mobilfunkantenne mehr eruiert werden können und vom Mobiltelefon von †K._____