65 BG.________ (nachfolgend: Zeuge BG.________) geschildert, †K.________ sei am Morgen des 25. Mai 2019 um ca. 07:50 Uhr bei der Haltestelle CR.________ aus dem Bus ausgestiegen. Auf diese Aussagen könne nicht abgestellt werden: Aufgrund des vom IRM festgehaltenen Todeszeitraums und der Fundstelle der Leiche sei es nicht möglich, dass †K.________ am 25. Mai 2019 um ca. 07:50 Uhr bei der Haltestelle CR.________ aus dem Bus ausgestiegen sei. Wäre †K.________ am 25. Mai 2019 um ca. 07:50 Uhr tatsächlich im Bus gewesen, hätte er nämlich bereits die Nacht in der Gegend verbringen müssen.