_ ausser zum Beschuldigten keinen Kontakt zu Personen im AZ.________ (Region) gehabt habe. Ein früherer Schulklassenausflug stelle die einzige bekannte, aber sehr lose Verbindung von †K.________ zum J.________(Ort) dar. Diese Umstände würden dafürsprechen, dass sich der Beschuldigte und †K.________ am Abend des 24. Mai 2019 getroffen hätten (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2355). Demgegenüber habe der Buschauffeur