___ versandte. Weiter seien SMS-Nachrichten des Beschuldigten vom 25. Mai 2019 um 00:59:46 Uhr, um 12:59:47 Uhr und am 26. Mai 2019 um 00:59:46 Uhr ersichtlich, wobei es sich auch um Zustellversuche von früher gesendeten SMS-Nachrichten handeln könne. Dafür spreche, dass die SMS-Nachrichten jeweils mit der gleichen Minutenzeit versandt worden seien und dazwischen jeweils gleichlange Zeitabschnitte bestehen würden (zuerst ein fünf-Minuten-Takt, dann ein 12-Stunden-Takt).  Weiter sei gestützt auf die Ermittlungen der Polizei und die Aussagen von C.________ davon auszugehen, dass †K.________ ausser zum Beschuldigten keinen Kontakt zu Personen im AZ.