Es könne somit aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation nicht gesagt werden, ob der Beschuldigte und †K.________ am Abend des 24. Mai 2019 tatsächlich zusammen gewesen seien und gegebenenfalls für wie lange. Es könne aber gesagt werden, dass sich beide zu ähnlichen Zeiten in derselben Gegend aufgehalten hätten.  Weiter gehe aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Beschuldigten hervor, dass er am 24. Mai 2019 um 22:44 Uhr, um 22:49 Uhr, um 22:54 Uhr, um 22:59 Uhr, um 23:59 Uhr und am 25. Mai 2019 um 00:29 Uhr mehrere SMS-Nachrichten an †K.________ versandte.