Es sei daher möglich, dass zwei Personen nebeneinanderstehen, jedoch ihre Mobiltelefone zwei verschiedene Mobilfunkantennen anwählen würden und es könne auch sein, dass zwei Personen eine gewisse Distanz zueinander haben, jedoch in der gleichen Mobilfunkantenne eingeloggt seien, da die Abstrahlung (sog. Beam) der Antennen eine gewisse Reichweite aufweisen würden. Es könne somit aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation nicht gesagt werden, ob der Beschuldigte und †K.________ am Abend des 24. Mai 2019 tatsächlich zusammen gewesen seien und gegebenenfalls für wie lange.