Weiter ergebe sich aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Beschuldigten, dass auch er am Abend des 24. Mai 2019 Mobilfunkstandorte in H.________(Ort) gehabt habe. So sei der Beschuldigte am 24. Mai 2019 um 21:37 Uhr beim Antennenstandort CK.________ (Antennenstandort), um 22:44 Uhr in CI.________(Antennenstandort) im Z.________(Ort) und am 25. Mai 2019 um 00:21 Uhr in der Mobilfunkantenne CI.________(Antennenstandort) im Z.________(Ort) eingeloggt gewesen.  Die Wahl, in welche Mobilfunkantenne sich ein Mobiltelefon einwähle, hänge von vielen verschiedenen Faktoren ab. So beispielsweise vom benutzten Provider (wobei der Beschuldigte und †K._