Zum Zeitpunkt des Todes sei †K.________ mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,35 Promille (Vertrauensbereich 0,3 Promille bis 0,4 Promille) mässig alkoholisiert gewesen. Drogen habe er keine genommen.  Aufgrund des Wasserverlaufs und des Verletzungsbildes sei davon auszugehen, dass †K.________ unterhalb des BC.________(Wasserfall) in das Wasser gestürzt sei.  Der Beschuldigte und †K.________ seien mindestens seit dem 2. Dezember 2018 in (telefonischem) Kontakt gestanden. Dies zeige die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten.  Darüber hinaus hätten der Beschuldigte und †K.__