63 an den Extremitäten aufgewiesen. Diese Verletzungen seien nach Einschätzung des IRM mit einem Sturz aus der Höhe und/oder Treiben in der CG.________ (Bach) mit Anschlagen des Körpers an stumpfen Strukturen vereinbar.  Ob ein Teil der Verletzungen durch eine vorgängige körperliche Auseinandersetzung entstanden sei, könne nicht gesagt werden. Zum Zeitpunkt der entstandenen Verletzungen habe †K.________ gemäss den Vitalitätszeichen noch gelebt.  Zum Zeitpunkt des Todes sei †K._____