vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird darüber hinaus, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 9.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zusammenfassend aus, aus den Akten würden sich folgende Umstände ergeben (S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2351 ff.):  †K.________ sei lebend letztmals am 24. Mai 2019 zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr von seinem Mitbewohner, AY.