9.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2350 f.). Zu korrigieren bleibt einzig, dass auch zum Kernsachverhalt einige wenige Aussagen des Beschuldigten vorliegen, welche als subjektive Beweismittel zu würdigen sind. Ergänzend zu den von der Vorinstanz genannten Beweismitteln liegen der Kammer die von der Verteidigung eingereichten Berichte von X.________ sowie von Dr. med. Y.________ vor.