II.8.9.7 ausgeführt) und ihm die Gefährlichkeit eines Stosses in die AA.________(Schlucht) – unter Berücksichtigung der Gegebenheiten am Tatort – bewusst gewesen sein musste. Zusätzlich hatte der Beschuldigte einen Erfahrungswert aus der Tat vom 4. Mai 2019 zum Nachteil von †K.________ – wie nachfolgend aufgezeigt werden wird – und er gab selbst an, dass er nach dem Absturz des Straf- und Zivilklägers gedacht habe, es komme jede Hilfe zu spät. Vor diesem Hintergrund kann kein anderer Rückschluss gezogen werden, als dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger tödliche Verletzungen