771 Z. 445 f.), dass er darüber hinaus gewisse Kenntnisse über die Region gehabt haben muss. 8.9.8 Rückschlüsse auf die subjektive Seite und allenfalls auf die Beweggründe Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Örtlichkeiten am Tatort kannte (wie soeben unter Ziff. II.8.9.7 ausgeführt) und ihm die Gefährlichkeit eines Stosses in die AA.________(Schlucht) – unter Berücksichtigung der Gegebenheiten am Tatort – bewusst gewesen sein musste.