Was die Absturzstelle anbelangt, erachtet die Kammer gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers und des Beschuldigten sodann als erstellt, dass sie bereits eine Woche zuvor zusammen dort waren. Damit waren dem Beschuldigten die Örtlichkeiten mindestens aufgrund dieses vorgängigen Besuchs bekannt. Zudem bestätigen seine weiteren Aussagen, wonach er dort keinen Handyempfang gehabt habe und hierfür ins J.________(Ort) hätte fahren müssen (pag. 771 Z. 445 f.), dass er darüber hinaus gewisse Kenntnisse über die Region gehabt haben muss.