Der Straf- und Zivilkläger habe zudem keine Ausrüstung gehabt, um sich gegen Nässe und Kälte zu schützen, es sei dunkel gewesen und der Straf- und Zivilkläger verletzt. Zudem ergänzte die Kantonspolizei, dass der Straf- und Zivilkläger bereits bei Bewusstlosigkeit in die Schlucht gespült worden wäre, was kaum zu überleben gewesen wäre. Was die Absturzstelle anbelangt, erachtet die Kammer gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers und des Beschuldigten sodann als erstellt, dass sie bereits eine Woche zuvor zusammen dort waren.