Die Strömungen im Hauptwasserlauf und in den Becken könnten je nach Abflussmenge erhebliche Kräfte aufweisen, welche auch sehr geübte Schwimmer nicht überwinden könnten. Das Klettern an den glattgeschliffenen, feuchten Felsen sei entsprechend schwierig und mit einer Absturzgefahr verbunden. Der Straf- und Zivilkläger habe zudem keine Ausrüstung gehabt, um sich gegen Nässe und Kälte zu schützen, es sei dunkel gewesen und der Straf- und Zivilkläger verletzt.